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Satzung  der politischen Partei „Liga Freies Europa“ in der aktuellen Fassung

Sämtliche in dieser Satzung verwendete Bezeichnungen natürlicher Personen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 1 Name und Sitz der Partei

Der Name der Partei ist  „Liga freies Europa“ (Kurzbezeichnung  LFE).

Die Partei hat ihren Sitz in Villach. Die Partei entfaltet ihre Tätigkeit in Österreich und Europa.

§ 2 Zweck der Partei

Der Zweck der Partei liegt darin, durch die Teilnahme an Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern in Österreich und dem Europäischen Parlament auf Basis der Österreichischen Bundesverfassung Einfluss  auf die staatliche Willensbildung zu nehmen.

Das Hauptziel der Partei ist  die Ablöse des Schuldgeldsystems und dem damit verbundenen ”Zinssklaventums“. Sollte dies auf europäischer Ebene nicht möglich sein, wird eine nationale Lösung angestrebt.

Die Ziele der Partei können in einem Parteiprogramm näher definiert werden.

§ 3 Eintritt der Mitglieder

Mitglieder der Partei können natürliche Personen, soweit sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in die Partei.

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit einer schriftlichen Annahmeerklärung wirksam. Der Eintritt des Finanzreferenten und des Geschäftsführers in die Partei erfolgt durch deren Bestellung durch den Obmann.

§ 4 Austritt der Mitglieder

Mitglieder sind zum jederzeitigen Austritt aus der Partei berechtigt.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Mitglieds. Die Mitgliedschaften des Finanzreferenten und des Geschäftsführers enden automatisch durch deren Abberufung durch den Obmann.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

Der Ausschluss aus der Partei ist aus wichtigem Grund zulässig,

insbesondere, wenn das Mitglied ein Verhalten setzt, das geeignet ist, das   Ansehen der Partei zu schädigen oder den Ehrenkodex der Partei verletzt.

Ein Ausschlussgrund liegt auch dann vor, wenn das Mitglied die Grundwerte der Partei gemäß § 2 der Statuten verletzt oder andere Pflichten der Mitgliedschaft nicht erfüllt.

Sollte das ausgeschlossene Mitglied ein politisches Mandat in einem allgemeinen Vertretungskörper bekleiden, erwartet die Partei die unverzügliche Zurücklegung des Mandates.

Eine Verpflichtung dazu besteht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 6 Mitgliedsbeitrag / Parteispenden

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

Seine Höhe bestimmt der Vorstand.

Der Beitrag wird jährlich im Voraus entrichtet. Im Eintrittsjahr wird die Höhe des Betrags anteilig auf das Restjahr berechnet, wobei der Eintrittsmonat voll eingerechnet wird.

Die Partei finanziert sich auch durch Parteispenden. Die Parteispenden sind über die gesetzlichen Publizitätspflichten hinaus transparent offenzulegen.

 

§ 7 Organe der Partei

Organe der Partei sind

         der Obmann und sein Stellvertreter

         der Vorstand

         die Mitgliederversammlung

         die Rechnungsprüfer

         das Schiedsgericht

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und dem Finanzreferenten.

Die Partei wird nach außen vom Obmann alleine vertreten. Im Fall einer Verhinderung des Obmannes wird die Partei von seinem Stellvertreter vertreten. Im Fall der Verhinderung des Obmannes und seines Vertreters wird die Partei vom Finanzreferenten vertreten, ansonsten vom ältesten Parteimitglied. Der Finanzreferent wird vom Obmann bestellt und abberufen. Seine Aufgabe liegt in der Führung der Finanzgebarung der Partei. Der Obmann kann dem Finanzreferenten alleinige oder gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis und / oder Bankvollmacht erteilen.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt, es sei denn, er tritt vorzeitig zurück. Dem Vorstand obliegen die Leitung der Partei, die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Kandidatenliste für allgemeine Vertretungskörper (zB Nationalratswahl) und die Aufsicht über die gesamte Parteitätigkeit. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand ist auch berechtigt, Beiräte im Sinn von § 17 der Satzung einzusetzen.

Der Obmann kann zu seiner Unterstützung einen Parteigeschäftsführer bestellen, aber auch jederzeit abberufen.

Der jeweilige Obmann ist berechtigt, für den Fall seines Ausscheidens aus der Partei aus welchem Grund auch immer, zu Lebzeiten eine Person aus dem Kreis der Gründungsmitglieder zu bestimmen, die bis zur Wahl eines neuen Obmannes mit allen Rechten und Pflichten, die mit der Funktion des Obmannes verbunden sind, an die Stelle des ausscheidenden Obmannes tritt.

 

§ 9 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der Partei erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der sonstigen Parteiorgane; Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes (mit Ausnahme des Finanzreferenten) und der Rechnungsprüfer nach Ablauf der jeweiligen Periode; Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Verleihung und Aberkennung allfälliger Ehrenmitgliedschaften; Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung der Partei; Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzte Angelegenheiten; Beschlussfassung über ein Parteiprogramm, Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

 

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen der Partei teilzunehmen, das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben, über die Parteiaktivitäten informiert zu werden und an der Willensbildung und politischen Tätigkeit der Partei mitzuwirken. Die Mitglieder haben den vom Vorstand festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Satzung zu verlangen.

Mindestens die Hälfte der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung der Partei zu informieren.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Partei Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Parteisatzung und die Beschlüsse der Organe zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 11 Form der Einberufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, bei Gefahr in Verzug binnen drei Tagen, einzuberufen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung und die Tagesordnung bezeichnen.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einladung kann auch per Email erfolgen.

 

§ 12 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Parteimitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen.

Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei einberufene Versammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung (Absatz 5) zu enthalten.

Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 13 Beschlussfassung

Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt über Antrag von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung gilt als ungültig abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Parteiobmannes.

§ 14 Beurkundung und Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 15 Die Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 16 Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung aller parteiinternen Streitigkeiten ist das Schiedsgericht berufen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied des Schiedsgerichts als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft.

Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied des Schiedsgerichts zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Sofern sich die beiden Schiedsrichter nicht über die Person des dritten Mitglieds des Schiedsgerichts nicht fristgerecht einigen können, wird dieses vom Obmann bestellt. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 17 Beiräte

Der Vorstand der Partei ist berechtigt, für bestimmte Fachbereiche Beiräte einzusetzen. Jeder Beirat besteht aus einem Beiratsvorsitzenden und allfälligen weiteren Beiratsmitgliedern.

Die Beiräte beraten und unterstützen den Vorstand in seiner gesamten Tätigkeit. Die Mitglieder der Beiräte müssen nicht Parteimitglieder sein.

 

§ 18 Auflösung der Partei

Die Partei kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das Parteivermögen wird nach Parteiauflösung vom Vorstand verwaltet. Parteispenden werden, sofern sie im Vermögen der Partei Deckung finden, an den jeweiligen Spender zurückgeführt. Das dann verbleibende Parteivermögen wird gemeinnützigen Zwecken zugeführt.